Pressemitteilung des Tierschutzverein Neuss im Deutschen Tierschutzbund
e.V.:
Unser Verein hat keine zentrale Aufnahmemöglichkeit für Hunde und Katzen,
sondern arbeitet schon seit vielen Jahren mit privaten und ehrenamtlich tätigen
Pflegestellen. In 2004 wurden wir vom Veterinäramt Neuss aufgefordert, unsere
Vermittlungsarbeit einzustellen oder eine durch das Kreisveterinäramt
auszustellende Genehmigung nach § 11 Absatz 2 Tierschutzgesetz (TSG) vorzulegen.
Der § 11 Absatz 2 TSG besagt, daß
"Wer (...) Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen
Einrichtung halten will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde."
Der TSV Neuss hat gegen diese Anweisung Klage beim zuständigen
Verwaltunsggericht erhoben, um feststellen zu lassen, dass eine für den Verein
tätige Pflegestelle bzw. die Unterbringung von Tieren in privaten Pflegestellen
bis zu deren Vermittlung KEINE tierheimähnliche Einrichtung ist und deshalb eine
Genehmigung nach § 11 TSG nicht erforderlich ist. Wir haben diese Klage auch
deshalb erhoben, um der Willkür der Veterinäramter Einhalt zu gebieten und auch
unsere Pflegestellen zu schützen, denn mit der § 11 TSG-Genehmigung wären die
zuständigen Behörden berechtigt, jederzeit Zugang zu den Privaträumen der
Pflegestellen zu bekommen, was für Tierheime und ähnliche Einrichtung sicherlich
sinnvoll und unproblematisch ist, bei Privatpersonen u.E. eine eindeutige
Verletzung des Schutzes der Privatsphäre darstellt. Wer würde dann noch
Pflegestelle sein wollen??? Und was ist mit den vielen Hunderten kleiner
Tierschutzvereinen, die mit Pflegestellen arbeiten, die aber nicht die Nerven
und das Geld haben, sich dem "Krieg der AmtsVeterinäre gegen TierschützerInnen"
zu stellen und die überhaupt noch nicht begriffen haben, was da auf sie zukommt?
Am 04.09.06 vor dem Verwaltungsgericht D´dorf die Klage verhandelt. Das Gericht
schloß sich der Auffassung der inzwischen eingeschalteten Bezirksregierung an,
nach der nicht jede Pflegestelle eine eigene § 11-Genehmigung haben muß, sondern
nur EINER im Verein. Leider schloß sich das Gericht NICHT unserer Auffassung an,
dass ein Pflegestellenkonzept KEINE tierheimähnliche Haltung ist. U.E. absolut
unlogisch, denn wenn die Behörde bei der Person die Haltung der Tiere
kontrollieren möchte, die die § 11 Erlaubnis besitzt, wäre das die juristische
Person bzw. ein Mitglied des Vereines. Nur dort sind die Tiere nicht sondern auf
den Pflegestellen. ...
Deshalb werden wir Berufung einlegen, die auch aufschiebende Wirkung haben wird.
Dieses Urteil ist keine Schlappe für Tierschützer, wie der Express titelte, das
ist ein Schlag gegen Tiere!! Wo sonst sind Tiere in
Not besser aufgehoben als in einer liebevollen Familie, wovon die meisten selbst
Tiere haben und somit Sachkunde genug. Deshalb suchen wir weiter Pflegestellen
für Hunde und Katzen.
Auch gegen die Aktionsgemeinschaft für Tiere Langenfeld/Monheim e.V. wurde
verhandelt und dasselbe Urteil gesprochen. Beide TSVs werden sämtliche
rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um die
Vollstreckung des Todesurteils gegen den privaten Tierschutz in Deutschland
abzuwenden.
Sie können Ihre Meinung dazu dem zuständigen Herrn Dr. Fischer oder Frau Dr.
Kern beim Veterinäramt Kreis Neuss mailen oder faxen:
Email:
veterinaeramt@rhein-kreis-neuss.de
Fax: 02181-601-3999
Neuss, den 6.9.2006
Jürgen Lochner
Michael Klemcke
Andreas Vrba
Ullricke Tillwich
- Vorstand TSV Neuss -
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Christa Becker hat Folgendes geschrieben:
Quelle: http://www.agtiere.de/index.php?id=133